AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Anbote und Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung der Gerriets Austria CEE GmbH verbindlich. Die Erklärungen können auch in Textform, d.h. auch in elektronischer Form abgegeben werden. Werden Verträge im Wege des elektronischen Geschäftsverkehrs geschlossen, muss die Gerriets Austria CEE GmbH die Informationspflichten nach § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB nicht erfüllen, sondern muss lediglich ermöglichen, dass die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgerufen und in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können. Weitere Informationen muss die Gerriets Austria CEE GmbH nur auf Anfrage geben.
     
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als dass die Gerriets Austria CEE GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
     
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die Gerriets Austria CEE GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Gerriets Austria CEE GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Gerriets Austria CEE GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Gerriets Austria CEE GmbH zulässigerweise Vertragspflichten überträgt.
     
  4. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form an den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien erstellen.
     
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
     
  6. Unsere Anbote erfolgen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, immer freibleibend. Aufgrund ev. Preisschwankungen und verfügbaren Produktionskapazitäten sind die Anbotsinformationen hinsichtlich Preis und Lieferzeit max. 3 Monate ab Anbotsdatum gültig und aktuell. Bei Überschreitung dieser Frist bzw. Änderungen am Anbotsumfang verliert das Anbot seine Gültigkeit. Preis-, Produktions- und Lieferinformationen werden immer zum jeweiligen Stand (Anbotsdatum) erhoben und können bei Auftragserteilung im Rahmen der Auftragsbestätigung abweichen bzw. abgeändert werden.
 

II. PREISE & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Unsere Preise verstehen sich – bei einem Mindestbestellwert von 100,00 € netto - unfrei ab Werk Wien, inklusive Standardverpackung (Kosten für Sonderverpackungen werden berechnet), zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei der Unterschreitung des Mindestbestellwertes von 100,00 € netto wird ein Mindermengenzuschlag von 35,00 € netto berechnet.
     
  2. Mindermengenzuschlag: Mengen unter 30 lfm bzw. halbe Stücke, Fixmaße und zugeschnittene Bahnen berechnen wir mit dem Couponpreis. Ab einem Stück bzw. ab 30 lfm berechnen wir den Stückpreis.

  3. Hat die Gerriets Austria CEE GmbH die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
     
  4. Zahlungen sind der Gerriets Austria CEE GmbH frei Zahlstelle zu leisten. Zahlungen durch Schecks oder Wechsel werden erfüllungshalber angenommen und bedürfen bei Wechseln der vorherigen Genehmigung durch die Gerriets Austria CEE GmbH. Die Gerriets Austria CEE GmbH haftet nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes.
     
  5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Verkäufers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises folgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.
     
  6. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 3 % über dem 3-Monats-Euribor der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
     
  7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

III. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Gerriets Austria CEE GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Gerriets Austria CEE GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Gerriets Austria CEE GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
     
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer die aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen an die Gerriets Austria CEE GmbH abtritt. Die Gerriets Austria CEE GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen bis auf Widerruf für die Gerriets Austria CEE GmbH einzuziehen; der Eigentumsvorbehalt der Gerriets Austria CEE GmbH erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert.
     
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsware hat der Besteller die Gerriets Austria CEE GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Gerriets Austria CEE GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
 

IV. FRISTEN FÜR LIEFERUNGEN, VERZUG

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt neben der schriftlichen Bestätigung dieser Frist durch die Gerriets Austria CEE GmbH den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben - insbesondere von Plänen - sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingung und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn dieGerriets Austria CEE GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
     
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder Arbeitskampf zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
     
  3. Kommt die Gerriets Austria CEE GmbH in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
     
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der Gerriets Austria CEE GmbH eventuell gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Haftung der Gerriets Austria CEE GmbH aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der Gerriets Austria CEE GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Gerriets Austria CEE GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
     
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
 

V. GEFAHRENÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

    1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der Gerriets Austria CEE GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
       
    2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
       
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Eintritt der Verzögerung auf den Besteller über.
 

VI. AUFSTELLUNG UND MONTAGE

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

    1. alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
       
    2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel.
       
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
       
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
       
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
       
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Er hat weiterhin schriftlich einen verantwortlichen Baustellenleiter zu benennen, welcher wirksam Erklärungen für den Besteller abgeben kann.
     
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
     
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der Gerriets Austria CEE GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.
     
  5. Der Besteller hat der Gerriets Austria CEE GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
     
  6. Verlangt dieGerriets Austria CEE GmbH nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen wird.
 

VII. ENTGEGENNAHME

  1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
     
  2. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, der Menge, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Handelsübliche Über- oder Unterlieferungen behalten wir uns vor.
 

VIII. GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHMÄNGEL

  1. Weisen Lieferungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme einen Sachmangel auf, wird die Gerriets Austria CEE GmbH nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Lieferung/Leistung erbringen (Nacherfüllung). Im Fall der Nachlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben.
     
  2. Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gerriets Handel GmbH und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
     
  3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der Gerriets Austria CEE GmbH unverzüglich schriftlich zu rügen. Zugeschnittene Ware kann nicht reklamiert werden.
     
  4. Bei Mängelrügen dürfen die Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Gerriets Austria CEE GmbH berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
     
  5. Der Gerriets Austria CEE GmbH sind drei Nacherfüllungsversuche innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
     
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
     
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.
     
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Gerriets Austria CEE GmbH gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Nr. 8 entsprechend.
     
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Gerriets Austria CEE GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 

IX. GEWERBLICHE- SCHUTZ UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Gerriets Austria CEE GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der Gerriets Austria CEE GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die Gerriets Austria CEE GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

    1. Die Gerriets Austria CEE GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die betreffenden Lieferungen erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen (Nacherfüllung). Ist dies der Gerriets Austria CEE GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht der Gerriets Austria CEE GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
       
    2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von der Gerriets Austria CEE GmbH bestehen nur, soweit der Besteller die Gerriets Austria CEE GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und die Gerriets Austria CEE GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
       
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schuldrechtsverletzung zu vertreten hat.
     
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der Gerriets Austria CEE GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der Gerriets Austria CEE GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
     
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
     
  5. Beim Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
     
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Gerriets Austria CEE GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
 

X. UNMÖGLICHKEIT, VERTRAGSANPASSUNG

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn dass die Gerriets Austria CEE GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
     
  2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Art IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Gerriets Austria CEE GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Gerriets Austria CEE GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
 

XI. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
     
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorherstehenden Regelungen nicht verbunden.
     
  3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
 

XII. GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Gerriets Austria CEE GmbH. Die Gerriets Austria CEE GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
     
  2. Für die rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenverkaufs (CISG).
 

XIII. VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGES

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.